- Die Einhaltung aller gewerberechtlichen Belange ist, sofern zutreffend, im Verantwortungsbereich des Mieters.
- Ausgehändigte Schlüssel sind Teil der zentralen Schließanlage und bleiben im Eigentum der Vermieterin. Bei Beschädigung wird der Schlüssel ersetzt. Ein Verlust ist unverzüglich zu melden, sollte aus Sicherheitsgründen ein Austausch einer oder mehrerer Schlösser erforderlich sein, so trägt die gesamten Kosten der Mieter.
- Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. der Vermieterin vorgeschlagenen Vertragsinhalt entgegenstehende oder davon abweichende Bedingungen oder Erklärungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die Vermieterin hätte ausdrücklich schriftlich auf dem Mietvertrag ihrer Geltung zugestimmt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, ebenso Zusagen und Nebenabreden.
- Gerichtsstand ist das Bezirksgericht St. Pölten. Es kommt das österreichische Recht zur Anwendung.
- Sollte einer oder mehrere Punkte dieses Vertrages aus welchen Gründen auch immer nichtig oder unrichtig sein, so bleibt der Rest des Vertrages davon unberührt und aufrecht.
- Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Vermieterin nur, wenn dadurch eine obliegende Kardinalpflicht nachhaltig verletzt wird. Eine Kardinalpflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In solchen Fällen ist die Haftung der Vermieterin beschränkt auf den typischerweise entstehenden vorhersehbaren und unmittelbaren Schaden. Sonstige Haftungsbeschränkungen der Vermieterin bleiben unberührt.
- Eine Haftung der Vermieterin ist ebenfalls ausgeschlossen für durch Feuer, Rauch, Ruß, Schnee, Wasser, Schwamm, Tierbiss und allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit entstehende Schäden, es sei denn, dass die Schäden durch grobe Vernachlässigung der Mietsache entstanden sind und die Vermieterin es trotz rechtzeitiger Anzeige und Aufforderung des Mieters unterlassen hat, innerhalb angemessener Frist die Mängel zu beseitigen. Die weitergehende Haftung der Vermieterin wegen anfänglicher Mängel wird ausdrücklich ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die Haftung der Vermieterin wegen Arglist bleibt unberührt.
- Schadenersatzansprüche des Mieters gleich welcher Art, einschließlich solcher aus vorvertraglichem Bereich und unerlaubter Handlung sind beschränkt auf Fälle vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch die Vermieterin oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
- Der Mieter haftet für jede schuldhafte Beschädigung der Mietsache und des Lagergebäudes sowie sämtliche zum Lagergebäude gehörenden Anlagen und Einrichtungen, sowie Gegenstände Dritter (insbesondere abgestellte Fahrzeuge), die der Mieter, seine Angehörigen, seine Mitarbeiter, seine Untermieter oder sonstige Personen verursachen.
- Störungen des Mietgebrauchs durch andere Mieter oder sonstige Dritte (z.B. durch Verkehrsumleitungen, Ausgrabungen, Straßensperrungen, Geräusch-, Geruchs- oder Staubbelästigungen oder ähnliches) begründen unabhängig vom Ausmaß keinen Fehler der Mietsache, soweit sie nicht von der Vermieterin aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes zu vertreten sind. Die Vermieterin wird sich jedoch bemühen, auf die Beseitigung bekannt gegebener Störungen hinzuwirken.
- Die Vermieterin besteht auf den Nachweis einer Haftpflicht-Versicherung mit einer Versicherungssumme in der Höhe von mindestens € 1.500.000, -- für den Fall des Regressanspruches im Zusammenhang mit einer der oben genannten Punkte.
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